Welche Sozialrechte habe ich und wie kann ich sie durchsetzen?      

Welche Angebote gibt es für Menschen mit Beeinträchtigungen?

Vortrag von Herrn Mag. Jürgen Holzinger
vom Verein ChronischKrank Österreich, am 01.06.2019 bei unserem
BKMF-Österreich-Treffen im Hotel Sperlhof, Edlbach, Windischgarsten

Pflegegeld in Österreich Pflegegeldeinstufung,
24-Stunden Betreuung, Unterstützungsmöglichkeiten


Ihre zentrale Anlaufstelle – Verein ChronischKrank Österreich

Der Verein ChronischKrank ist eine Servicestelle und bietet seinen Mitgliedern, Interessensvertretung vor Behörden u. Sozialversicherungsträgern, bietet juristische Hilfe in allen Rechtsbereichen zur Abwicklung von jeglichen Verfahren bis zu Höchstgerichten. Macht Öffentlichkeitsarbeit, bietet Fachvorträge und Veranstaltungen zu diversen Themen und unterstützt Selbsthilfegruppen.

Bundesweit gibt es sieben Pflegegeldeinstufungen.

Davon sind 27% in der Pflegestufe 1, 23% in der Pflegestufe 2, 18% in der Pflegestufe 3, 14% in der Pflegestufe 4, 11% in der Pflegestufe 5, 2% in der Pflegestufe 6 und 2% in der Pflegestufe 7.

Das sind 459.333 Pflegegeldbezieher mit einem jährlichen Aufwand von 2,62 Milliarden Euro.  (Statistik Austria St.2018)

Die sieben Pflegegeldstufen wurden ab 01.01.2019 neu valorisiert.

  • Stufe 1 – mehr als 65 Stunden (60)          € 157,30
  • Stufe 2 – mehr als 95 Stunden (85)          € 290,00
  • Stufe 3 – mehr als 120 Stunden                € 451,80
  • Stufe 4 – mehr als 160 Stunden                € 677,60
  • Stufe 5 -mehr als 180 Stunden                 €    920,30
  • Stufe 6 – mehr als 180 Stunden                €1.285,20

(zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen während Tag und Nacht, dauernde Anwesenheit des Pflegepersonals)

  • Stufe 7 – mehr als 180 Stunden                € 1.688,90

(keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich/gleich zu achtender Zustand)

Das System der Pflegegeldeinstufung basiert auf zwei Säulen.

Die funktionelle Einstufung, unabhängig von der Art der Behinderung (psychisch oder physisch), sowie zeitlicher und qualifizierter Pflegebedarf.

Die diagnosebezogene Mindesteinstufung (Ausnahme). Der Rollstuhlfahrer, der Sehbehinderte.

Was wird dabei erfasst?

  • Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden für mindestens 6 Monate
  • Was der Pflegebedürftige nicht mehr selbst verrichten kann
  • Nur lebenswichtige Verrichtungen nicht-medizinischer Art, zur Absicherung der eigenen Existenz
  • Auf konkrete Wohnsituation wird geachtet

Die Berechnung des zeitlichen Pflegebedarfs wird auf die täglichen Verrichtungen (An- u. Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung d. Notdurft, Mobilitätshilfe, etc.) in Minuten pro Tag und Stunden pro Monat eingeteilt.

Dabei gibt es eine eigene Einstufung für Kinder unter 15 Jahren.

Bei der diagnosebezogenen Mindestsicherung ist die Einstufung für aktive Rollstuhlfahrer mit entsprechenden Einschränkungen auf die Pflegestufen 3,4 und 5 festgelegt. Das gleiche gilt für Menschen mit Sehbehinderung.

Für die Antragstellung von Pflegegeld gibt es Formulare bei der PVA, beim Verein ChronischKrank und beim Gemeindeamt.

Der Antrag darf vom pflegebedürftigen selbst, oder einem gesetzlichen Vertreter, Sachwalter, Familien- oder Haushaltsangehörigen, den Vorsorgebevollmächtigten, oder den vertretungsbefugten nahen  Angehörigen,  sowie der Heimträger bei Zuzahlung durch den Sozialhilfeverband, gestellt werden.

Es folgt in den meisten Fällen ein Hausbesuch durch eine/n Gutachter/in. Die Verfahrensdauer beträgt nach Antragstellung ca. 2 Monate durch Bescheiderlassung.

Anzuraten wäre, ein „Pflegetagebuch“ für 1-2 Wochen zu führen, um den Pflegealltag und die damit verbundenen Herausforderungen besser erklären und dokumentieren zu können.

Wird das Pflegegeld abgelehnt, hat man die Möglichkeit beim Landesgericht binnen 3 Monate nach Bescheid Zustellung, eine Klage einzureichen. Es folgt eine Begutachtung, ein Hausbesuch durch einen Gerichtssachverständigen.

Wenn sie Mitglied bei uns, ChronischKrank sind, klagen unsere Rechtsanwälte bundesweit und kostenlos für sie. Über 50% der Klagen führen dabei zum Erfolg und somit zu einer höheren Einstufung.

Bei einer Heimunterbringung geht der Anspruch auf die stationäre Pflegeeinrichtung über. Diese wiederkehrenden Kosten werden dann durch das Pflegegeld und der Pension bezahlt. Kosten werden u.a. auch durch die Sozialhilfe übernommen. Man hat Anspruch auf Verpflegungskosten. 10% bleiben einem selber als Taschengeld zurück.

Durch den Pflegeregress (seit 01.01.2018 abgeschafft) gibt es keinen Rückgriff mehr auf das Privatvermögen der Pflegebedürftigen. Keine Ersatzansprüche können geltend gemacht werden. Davon profitieren 40.000 Menschen.

Die 24-Stunden Betreuung von zu Hause, bietet drei Möglichkeiten zur Betreuung. – Durch Angehörige selbst – Durch die Anstellung von Betreuungskräften (von gemeinnützigen Anbietern, und – Durch das Engagieren von selbständigen Betreuungskräften mit Gewerbeschein.

Seit 2015 gibt es in Österreich zwei selbständige Gewerbe. Die Personenbetreuung (inzwischen 78.000 gemeldete und ständig steigend). Die Organisation von Personenbetreuung (ca. 700 Agenturen). Die Qualität, das Gütesiegel ist in der Testphase. Es gibt auch eine sog. Schwarze Liste.

Für die 24-Stunden Betreuung gibt es einen Zuschuss beim Sozialministeriumservice. Die Voraussetzungen sind die Pflegestufe 3 oder Stufe 1,2 und Demenz. Ein legales Betreuungsverhältnis nach dem Hausbetreuungsgesetz. Und eine Einkommensgrenze von € 2.500.  Steht die Betreuungskraft in einem Arbeitsverhältnis kann eine Förderung von € 550,– bzw. € 1.100,– ausgezahlt werden.  Bei Selbständigen gibt es eine Förderung von € 275,– bzw. € 550,–.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für betreuende Angehörige. Ein Bürgerservicetelefon des Sozialministeriumservice mit der Tel.Nr. +43 1 71100-86 2286, soll Erleichterung schaffen. Eine begünstigte Selbst- und Weiterversicherung in der PVA. Eine begünstigte Mitversicherung bei der Krankenversicherung. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, sowie ein Pflegekarenzgeld. Zuwendungen zu den Kosten einer Ersatzpflege und kostenlose und freiwillige Hausbesuche (qualitaetssicherung@svb.at).

Weitere sozialrechtliche Ansprüche bei denen der Verein „ChronischKrank“ unterstützend mithelfen kann ist, der Behindertenpass, der Euro Key, die Befreiung der GIS- und Rezeptgebühr, die Mobilitätsförderung, die erhöhte Familienbeihilfe und die Antragstellung bei div. Unterstützungsfonds.

Gerne können sie bei uns 4 verschiedene  „Info-Pakete“ bestellen, die über finanzielle u. rechtliche Ansprüche für chronisch kranke und beeinträchtigte Menschen aufklären sollen. Mit einer Spende von € 20,– inkl. Versand (4 kg)

Die Pakete können sie unter infpaket@chronischkrank.at bestellen. Und da wir spendenbegünstigt sind, können sie ihr Infopaket steuerlich absetzen. Sie teilen sich wie folgt ein:

Info-Paket 1: Für Menschen mit Behindertenpass ab 50% Behinderung

Info-Paket 2: Für Senioren und Seniorinnen

Info-Paket 3: Für Kinder und Jugendliche

Info-Paket 4: Ihre Infos nach Wunsch

Es gibt auch eine Buchempfehlung zum Thema Pflegegeld. Autor ist Richter Dr. Martin Greifeneder (Arbeits- und Sozialgericht Wels). Das Handbuch behandelt alle wichtigen Fragen rund um das Thema Pflegegeld, HeimaufG, Heimvertrag und 24-Stunden-Betreuung. Bestellen kann man es unter bestellen@manz.at. Wenn sie weitere Fragen haben, wenden sie sich bitte an einer unserer sechs Vereinssitze vom Verein „ChronischKrank“ in ganz Österreich.          (www.chronischkrank.at)                                     

Zusammenfassung: Ingvild Fischer

Ein Kommentart zu “Welche Sozialrechte habe ich und wie kann ich sie durchsetzen?      

  • 25.03.2021 at 8:49
    Permalink

    Wie kann es sein, daß meiner Tochter als Kleinwüchsige eine Behinderung von 80% bescheinigt wird, aber gleichzeitig der Gutachter meint, daß sie voll erwerbsfähig ist und ihren Lebensunterhalt bestreiten kann?

    Reply

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