Das Österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Das Österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) geht vor den Bestimmungen zur baulichen Barrierefreiheit in den Landesbauordnungen in die Knie

 Das erste Jahrzehnt nach der Jahrtausendwende schien für Menschen mit Beeinträchtigungen dazu angetan, ´barrierefreie Landschaften´ zu erschließen. Österreich ratifizierte wesentliche internationale Übereinkünfte ( UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Grundrechte-Charta der Europäischen Union u.a. ) und wurde unter Handlungszwang auch selbst gesetzgeberisch aktiv.

Mitte der Dekade erließen die Länder ihre jeweiligen Antidiskriminierungsgesetze; fast zeitgleich trat 2006 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft, das durch Übergangsbestimmungen eine zehnjährige Erstreckungsfrist bis 31.12.2015 erhielt (§ 19 BGStG). Bei den Betroffenen wie auch in der geneigten Öffentlichkeit machte sich eine unverhohlene Aufbruchstimmung breit; erhoffte man sich vom BGStG doch eine umfassende Handhabe gegen die allgegenwärtigen Barrieren.

Am 14.12.2015, also knapp vor Auslaufen der endgültigen Übergangsfrist, bespricht der ´Kurier´ das BGStG bereits als ´Zahnloses Gesetz für Barrierefreiheit´; In der ´Wiener Zeitung´ vom 31.03.2016 monierte ein anerkannter Behindertenvertreter ebenfalls: “Gute Intention, aber zahnloses Gesetz”!

Warum dieses resignative Urteil?

Was ist in der vorangegangen Dekade geschehen? Weitgehend in Opposition zu den vom Gesetz ´positiv´ Betroffenen (den Behinderten), machte eine weitere Gruppe Betroffener mobil – jene, der vom Gesetz zu ´Diskriminierern´ erklärten! Dazu ist zu sagen, dass im BGStG (§ 12) die Beweislastumkehr gilt. D.h., die wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund von Barrieren beklagte Partei hat vor Gericht zu beweisen, dass sie nicht diskriminiert. Heftige Reaktionen auf Seiten derer, die vom Gesetz negativ betroffen waren, ließen erkennen, das die Grundintention des Gesetzes in den Köpfen noch nicht oder nur unzureichend angekommen war oder sich sogar ins Gegenteil verkehrt hatte. Liegenschafts- und Geschäftsinhaber sahen gesetzliche Schikanen, aus der Bau- und Immobilienbranche wurde vor unverantwortlichen Kostensteigerungen gewarnt und von Bauträgern sogar das Scheitern des sozialen Wohnbaus prognostiziert.

Mit dem Klagerecht wurde im BGStG ein Rechtsinstrument geschaffen, das die Ausjudizierung einer mittelbaren Diskriminierung wesentlich an das Vorhandensein barrierefreier Standards koppelt. Das BGStG kann diese aber weder verordnen noch deren inhaltliche Ausführung vorschreiben, sondern nur die Rechtsfolgen von Diskriminierung bei nicht vorhandener Barrierefreiheit aufzeigen. Somit ist die Herstellung solcher Standards auch nicht gerichtlich einklagbar, dem Kläger steht bei positivem Erkenntnis lediglich Schadenersatz zu.

Was sind diese barrierefreien Standards?

Seit 1977 legten die Empfehlungen der ÖNORM B 1600, barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, verbindliche Standards für die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden fest. Ziel dieser Bemühungen war, in den Bestimmungen möglichst alle Arten von Behinderung abzubilden; also eine Vorwegnahme der Zielsetzung aller später paraphierten Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsgesetze. Bis zum Inkrafttreten des BGStG wurde Barrierefreiheit auch von den Planern vielfach nur unter dem Aspekt der ´Zugänglichkeit´ gesehen, was lediglich die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbehinderung berücksichtigt; nicht jedoch jene von Menschen mit Sinnesbehinderungen (Seh- und/oder Gehörsinn).

In der gegenwärtigen Misere des BGStG möchte ich anschließend aufzeigen, mit welcher Finesse die Politik den Spagat zwischen Gesetzeszwang und obstruierender Untätigkeit schafft, in der Hoffnung, das Thema barrierefreier Standards möge sich – auf österreichische Weise eben – von selbst lösen!

Bis zur Ausgabe 2011 der OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (wie auch in der Vorgängerversion 2007) wurden die Ausführungsbestimmungen zur Barrierefreiheit diskursiv an der ÖNORM B 1600 abgearbeitet. Das Nichtzutreffen von ÖNORM-Punkten bzw. Einschränkungen dazu wurde in den einzelnen Kapiteln explizit angemerkt, auch mit Maßangaben. So definiert Punkt 5.1.4, dass Glastüren mit Rahmenbreiten unter 10 cm kontrastierend zu markieren sind (die ÖNORM fordert 20 cm). “Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderungen des Punktes 5.1.8 der ÖNORM B 1600 eingehalten werden” (OIB 4, Okt. 2011, S.7). Von dieser Vorgehensweise wurde in der Ausgabe 2015 gänzlich abgegangen, alle Verweise auf die ÖNORM B 1600 und deren Ausführungsbestimmungen entfielen. Warum wohl? – hatte es 2007 in den Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 4 doch gelautet: “Die Bestimmungen zur barrierefreien Gestaltung von Bauwerken beziehen sich ausschließlich auf die ÖNORM B 1600 (…)”? Ein Schelm wäre der, der denkt, dass dies politische Absicht wär!

In der Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017 werden für die Änderung der OIB-Richtlinie 2011 unter I., ´Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfs´, folgende Gründe genannt:

“Die OIB-Richtlinien aus dem Jahr 2011 (zweite Ausgabe) sollten einerseits an geänderte Grundlagen (z.B. unionsrechtliche Vorgaben) angepasst und andererseits der Forderung nach leistbarem Wohnen durch Senkung der Baukosten gerecht werden. Unter Federführung des OIB wurden die Richtlinien unter Einbindung von verschiedensten Interessensvertretungen (insbesondere der Bauwirtschaft) intensiv im Hinblick auf Lesbarkeit und Erleichterungen überarbeitet.”

Im Hinblick auf barrierefreie Standards sollte in diesem technikdeterministischen Ansatz besser von Vereinfachung und Verharmlosung die Rede sein. Sicher kein Gewinn für die im Alltag von Barrieren Betroffenen; aber die können ja klagen! Aus meiner Sicht werden die elementaren Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen von der Politik sowieso erst ernst genommen, wenn sich diese als politische Wahlbewegung zusammenfinden.

Ing. Andreas Leutgeb
https://allesbarrierefrei.at/

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