Anschnallpflicht für Kinder und Helmtragen bei einspurigen Kfz im Zusammenhang mit Kleinwuchs

Anschnallpflicht

Als Elternteil ist man verpflichtet und man sollte auch im Eigeninteresse und zum Wohl des Kindes eine geeignete Rückhalteeinrichtung beim Transport mit dem PKW verwenden. Bei einem Kleinwüchsigen Kind stellt dies manchmal eine besondere Herausforderung dar. Solange das Kind noch in eine Babyschale passt, ist dies problemlos möglich. Übersteigt dann aber das Gewicht des Kindes das zulässige Maximalgewicht dieser Sicherheitseinrichtung oder wird das Kind doch zu groß können die Probleme anfangen. Teilweise ist das Kind doch zu klein für das nächste Sitzsystem, da die Verstellmöglichkeiten des Produktes nicht so optimal sind und es beginnt die Suche nach einem passenden Artikel. Ist dann auch diese geeignete Sitzhilfe nicht mehr zur Körpergröße passend oder wird der Wechsel zwischen mehreren PKWs häufiger, ist eine einfache Sitzerhöhung praktischer. Diese können bei ordentlichem Gurtverlauf über die Schulter des Kindes (nicht zu nahe am Hals), bei einer Verwendung mit 3-Punkt Gurt verwendet werden.

Die Probleme fingen bei uns an, als das Becken des Kindes nicht mehr in die seitlichen Beckenstützen passen wollte – somit diese Sitzerhöher zu schmal wurden, so in etwa mit dem 12. Lebensjahr. Die Suche nach einem geeigneten Produkt brachte damals keinen Erfolg. Deshalb haben wir uns die Gesetzeslage angesehen, beim Autofahrerclub angefragt und herausgefunden, dass es eine Möglichkeit gibt. Ein Verkehrsjurist schrieb:

Leider ist Ihr Fall überhaupt nicht gesetzlich geregelt.
Es gibt für Sie nur folgende Lösungen:

  1. Beckengurt: Ein Beckengurt ersetzt das Sitzkissen zu 100 %.
  2. höhenverstellbarer Dreipunktgurt: Wenn Ihr Kind mindestens 135 cm groß ist, und es auf einen Sitzplatz mit einem höhenverstellbaren Dreipunktgurt transportiert wird, entfällt die Verpflichtung, ein Sitzkissen zu verwenden.

Das Problem zu 1.: Wir hatten nicht in allen PKWs nur Beckengurte in der Mitte. Und zu 2.: Das Kind war und wird nie 135cm groß lt. Wachstumskurven. In den von uns verwendeten KFZ haben wir mit einer Sitzprobe ohne Sitzerhöhung durch die Verstellmöglichkeit des Dreipunktgurtes den Gurtverlauf über die Schulter so einstellen können, dass der Gurt nicht in der Nähe des Halses, sondern wie auch mit Sitzerhöhung, über die Schulter mittig verlief. – nur das ist eben gesetzeswidrig und kann bei einer Verkehrskontrolle zu Problemen führen.

Im Kraftfahrgesetz §106 ist die Personenbeförderung gesetzlich geregelt und in Abs. 6 Z2 und Abs. 9 findet man die Ausnahmen.

Deshalb haben wir an die zuständige Behörde (in unserem Fall die Bezirkshauptmannschaft) unser Problem geschrieben und bekamen folgende Antwort:

Gemäß § 106 Abs.  5 Z 2 KFG besteht die Verpflichtung, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, welche kleiner als 150 cm sind, eine der Größe und dem Gewicht entsprechende „Rückhalteeinrichtung“ verwenden. Unter „Rückhalteeinrichtung“ ist in der Regel ein entsprechender Kindersitz zu verstehen, welcher bestimmungsgemäß, also in der Regel mit Befestigung durch einen Gurt verwendet wird. In § 1c Abs. 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) sind noch bestimmte Fälle angeführt, welche ebenfalls als Rückhalteeinrichtungen gelten, z.B. wie angeführt die Verwendung eines entsprechend verstellbaren Gurtes bei Kindern mit einer Körpergröße ab 135 cm.

Folgende Ausnahmen könnten für ihr Kind im Einzelfall oder in Zukunft zutreffen:

Falls auf den beiden äußeren Sitzplätzen bereits Kindersitze verwendet werden, muss am mittleren Platz kein Kindersitz verwendet werden, wenn dieser nicht Platz hat und ein Beckengurt oder Dreipunktgurt verwendet wird (§ 1c Abs. 2 Z 3 KDV)

Da es nur Kindersitze gibt, welche bis 36 kg zugelassen sind, besteht für Kinder, welche schwerer als 36 kg und unter 150 cm groß sind, weder Rückhalteeinrichtungspflicht noch Gurtpflicht (Grundtner/Pürstl, Kommentar zum KFG, Seite 404)

In der Regel wird jedoch für Ihr Kind keine Ausnahme zutreffen, wodurch ein Antrag gemäß § 106 Abs. 9 Z 1 KFG iVm § 106 Abs. 6 Z 2 KFG auf Feststellung erforderlich ist, dass durch die schwere körperliche Beeinträchtigung die Verwendung einer Rückhalteeinrichtung unmöglich ist. Auch wenn Sie grundsätzlich bereit sind, einen Sicherheitsgurt zu verwenden, sollte überlegt werden, ob auch eine Ausnahme für den Sicherheitsgurt beantragt wird. Dies hängt davon ab, ob Ihr Kind ausschließlich mit Ihrem KFZ mitfährt, welches einen geeigneten Gurt aufweist, oder auch andere Fahrzeuge verwendet werden.

Dies hatte zur Folge, dass wir einen solchen Antrag gestellt haben, zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen wurden und festgestellt wurde, dass wir unser Kind nicht anschnallen müssen.

Das behördliche Formular enthielt neben, pers. Angaben den Text:

Die Bezirkshauptmannschaft bestätigt gemäß § 106 Abs 9 Ziffer 1 lit b KFG 1967, dass eine allgemeine Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches einer Rückhalteeinrichtung gemäß § 106 Abs 6 Ziffer 2 KFG 1967 vorliegt.

Dieses Schreiben hatten wir in allen PKWs mit, in denen das Kind transportiert wurde. Manchmal ohne Sitzerhöhung, wenn der Gurtverlauf passte und manchmal mit selbst angepasster Sitzerhöhung, wenn sich der Verlauf nicht gut einstellen ließ.

Im Falle einer Kontrolle (welche niemals stattfand) hätten wir dieses Schreiben vorlegen können, welche bestätige, dass wir unser Kind überhaupt nicht hätten anschnallen müssen, falls die verwendete oder nicht verwendete Sitzerhöhung der Exekutive nicht gepasst hätte. Angeschnallt war das Kind immer!

Helmpflicht

In Österreich besteht Sturzhelmpflicht für Lenkerinnen/Lenker sowie für die beförderte Person bei Verwendung folgender Kraftfahrzeuge (Kfz):

  • Moped, Motorrad (mit zwei oder drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad)
  • Ein als Kraftwagen genehmigtes Fahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg
  • Quad (Ein vierrädriges Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das die Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente und Sitzbank)

Bei Achondroplasie ist ein kurzer Hals, ein großer Kopf mit vorgewölbter Stirn und unüblicher Schädelbasis alltäglich. Dies bedeutet oftmals beim Kauf von Helmen nicht immer ein entsprechendes und vor allem sicheres Modell zu finden.

Die Pflicht zur Verwendung des Sturzhelms entfällt bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.

Für die Befreiung von der Helmpflicht können Sie ein entsprechend begründetes Ansuchen an das Verkehrsamt stellen. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Befreiung von der Helmpflicht befristet oder auf Dauer gewährt.

Achtung:

Falls der Antragsteller auch im Besitz einer Lenkberechtigung ist, ist die Behörde verpflichtet, Mängel der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs wahrzunehmen.

Martin Bauer/Thomas Hoanzl

Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.